Erbrecht• Testament/ErbvertragErbrechtlicheFällesindebensowiefamilienrechtlicheFällehäufiggeprägt vonEmotionen.DeshalbistdiesachlicheBearbeitungderFällefürmich ebensowichtigwiedieAusarbeitungwirtschaftlichvernünftigerLösungen. KonfliktekönnenbereitszuLebzeitendurchdieErstellungvonTestamenten undErbverträgenoderaberdurchlebzeitigeVerfügungenvermiedenwerden. IchberateSiehierzugerneunderarbeitezusammenmitIhneneinenVertrag odereineletztwilligeVerfügung,dieIhrenWünschenundVorstellungenam bestenentspricht,denndiebestehendengesetzlichenRegelungenreichen hierfür oftmals nicht aus.
FamilienrechtEhevrtragRosenkriegimFalleder Trennungmussnichtsein.HierbeihelfenoftmalsEheverträge,diemeistensvoroderkurznachderEheschließunggeschlossenwerden. Auch während einer bestehender Ehe kann ein Ehevertrag notwendig und sinnvoll werden.Hierzu berate ich Sie gerne und erarbeite mit Ihnen einen Ehevertrag, der Ihren individuellen Vorstellungen und Planungen am besten entspricht.Trennung/ScheidungWollenSiesichtrennenoderhabenSiesichbereitsgetrennt,soistdiesofteintieferemotionalerundpersönlicherSchnittimLeben.Dennochsindfolgende Aspekte in den meisten Fällen bereits zu Beginn der Trennung zu regeln:• EhegattenunterhaltBiszurRechtskraftderScheidungsiehtdasGesetzeinenUnterhaltsanspruchdesjenigenEhepartnersvor,derwenigerEinkommenerwirtschaftetalsderandere. Der AnspruchbestehtunabhängigvomGrunddesScheiternsderEheundunabhängigdavon,werdieTrennungherbeigeführthat.EineVereinbarungüberden VerzichtaufTrennungsunterhaltistunwirksam.AbRechtskraftderScheidungistmöglicherweisenachehelicherUnterhaltzuleisten.FürdieBerechnungdes UnterhalteskommtesmaßgeblichaufdiewirtschaftlichenVerhältnisseunddamitaufdasEinkommenderEhepartneran.DieseRegelunggiltnurfürEhepaare. BeinichtverheiratetenPaarenbestehtfüreinenPartnerjedochmöglicherweiseeinentsprechender Anspruch,sofernausderBeziehungeinKindhervorgegangen ist und aufgrund der Betreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.• KindesunterhaltAusdemVerwandtschaftsverhältnisderKinderzudenElternresultiertderUnterhaltsanspruch.SolangedieKindersichinschulischerAusbildungbefinden genießensieabsolutenVorrang.MitBeginnderAusbildungbzw.EintrittderVolljährigkeitistimEinzelfallzudifferenzieren.SolangedieElternzusammenleben, leistenbeideIhrenUnterhaltdurchErziehungundPflege.TrennensichdieEltern,soistdiesjedochfüreinenElternteilnichtmehrmöglich.Dieseristdannzur ZahlungeinerGeldrenteverpflichtet,derenHöhesichwiederamEinkommendesbarzahlungspflichtigenElternteilesundderDüsseldorferTabelleorientiert.Die Berechnung des Unterhaltes ist komplex und umfangreich, anwaltliche Hilfe daher anzuraten.• Sorge- und UmgangsrechtFürinderEhegeboreneKinderübendieElternbereitsvonGesetzeswegendasgemeinsameSorgerechtaus.GrundsätzlichbleibtdiesauchimFalleder Trennungbestehen.EsgibtjedochdieMöglichkeit,imRahmenderTrennungeinenAntragaufÜbertragungdesalleinigenSorgerechtesoderdieÜbertragung vonTeilbereichdesSorgerechtesaufeinElternteilzustellen.SindElternnichtverheiratet,soistgrundsätzlichdieKindsmutteralleinesorgeberechtigt,essei denn,beiderGeburtdesKindeswurdeeineSorgeerklärungabgegeben.NachaktuellerGesetzeslagekönnenVäterjedochdasgemeinsameSorgerechtbei Gericht beantragen.• Finanzielle AngelegenheitenWas passiert mit gemeinsamen Konten, gemeinsamen Darlehen? Auch hier besteht Regelungsbedarf.• Hausrat und Ehewohnung SchließlichstelltsichbeijederTrennungdieFrage,werinderEhewohnungbleibt,oderobbeideausziehen.Auchhierergebensichregelmäßigrechtliche Probleme,beispielsweiseimRahmenderAbwicklungdesMietverhältnisses.WennkeineEinigungdarübererzieltwerdenkann,werinderEhewohnungbleibt, kannbeiGerichtgegebenenfallseinEhewohnungszuweisungsverfahreneingeleitetwerden.UndwohinmitdemHausrat?DieVerteilungdesHausratessollte möglichst einvernehmlich erfolgen.Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit, sed do eiusmod tempor incididunt ut labore et dolore magna aliqua.• ScheidungDer Scheidungsantrag wird nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht, wobei für die antragstellende Partei Anwaltszwang herrscht.MeinZielistes,mitIhnenmöglichstzeitnahdiezuklärendenThemengebietezubesprechen,wirtschaftlicheundkonfliktlösendeStrategienzuerarbeitenund diese auch umzusetzen. Damit Sie die Planungssicherheit und Klarheit erhalten, die Sie benötigen.
• PflichtteilWirdeingesetzlicherErbevonderErbfolge,beispielsweisedurcheinTestament,ausgeschlossen,soerhälterdenPflichtteil.DieHöhederPflichtteilsforderung richtetsichnachdemWertdesNachlasseszumZeitpunktdes Todesnach AbzugvonVerbindlichkeitenundBeerdigungskosten.Wurdeninnerhalbvon10Jahren vor dem Tod des Verstorbenen durch diesen noch Schenkungen getätigt, so können diese Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.• ErbeWerErbewird,hatdieMöglichkeit,dasErbeanzunehmenoderauchauszuschlagen.WanneineAusschlagungsinnvollist,ergibtsichmeistauseinem vorläufigenNachlassverzeichnis,dassehrschnellzuerstellenist,dadieAusschlagungsfristlediglich6WochenabKenntnisdermöglichenErbschaftbeträgt. WerdenmehrerePersonengemeinsamErben,sobildendieseeinesogenannteErbengemeinschaft,diedenNachlassgrundsätzlichgemeinsamverwaltet.Die Erbengemeinschaft ist spätestens nach 30 Jahren aufzulösen und der noch vorhandene Nachlass zu teilen.• Erbschafts- und SchenkungssteuerAufgrunddesSchenkungs-undErbschaftssteuergesetztessindvondenErbenausdemNachlassgegebenenfallsSteuernandenFiskuszuentrichten.DieErben haben je nach Verwandtengrad Steuerfreibeträge. Übersteigt der Nachlassanteil den Steuerfreibetrag, so ist der überschießende Teil zu versteuern.Kommt es zu streitigen Auseinandersetzungen, vertrete ich Ihre Interessen fachlich kompetent und engagiert und zielgerichtet, auch im gerichtlichen Verfahren.