Rechtsanwaltin Andrea Baumann Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht
Kanzlei PBKT · Lappersdorfer Str. 18 · 93059 Regensburg · Tel. 0941 70551-0 · Fax 0941 70551-30 · kanzlei@pbkt.de
Rechtsanwälte und Steuerberater in Regensburg
in Bürogemeinschaft
Pengler • Biebl • Thierack • Baumann
Erbrecht • Testament/Erbvertrag Erbrechtliche Fälle sind ebenso wie familienrechtliche Fälle häufig geprägt von Emotionen. Deshalb ist die sachliche Bearbeitung der Fälle für mich ebenso wichtig wie die Ausarbeitung wirtschaftlich vernünftiger Lösungen. Konflikte können bereits zu Lebzeiten durch die Erstellung von Testamenten und Erbverträgen oder aber durch lebzeitige Verfügungen vermieden werden. Ich berate Sie hierzu gerne und erarbeite zusammen mit Ihnen einen Vertrag oder eine letztwillige Verfügung, die Ihren Wünschen und Vorstellungen am besten entspricht, denn die bestehenden gesetzlichen Regelungen reichen hierfür oftmals nicht aus.
Familienrecht Ehevrtrag Rosenkrieg im Falle der Trennung muss nicht sein. Hierbei helfen oftmals Eheverträge, die meistens vor oder kurz nach der Eheschließung geschlossen werden. Auch während einer bestehender Ehe kann ein Ehevertrag notwendig und sinnvoll werden. Hierzu berate ich Sie gerne und erarbeite mit Ihnen einen Ehevertrag, der Ihren individuellen Vorstellungen und Planungen am besten entspricht. Trennung/Scheidung Wollen Sie sich trennen oder haben Sie sich bereits getrennt, so ist dies oft ein tiefer emotionaler und persönlicher Schnitt im Leben. Dennoch sind folgende Aspekte in den meisten Fällen bereits zu Beginn der Trennung zu regeln: • Ehegattenunterhalt Bis zur Rechtskraft der Scheidung sieht das Gesetz einen Unterhaltsanspruch desjenigen Ehepartners vor, der weniger Einkommen erwirtschaftet als der andere. Der Anspruch besteht unabhängig vom Grund des Scheiterns der Ehe und unabhängig davon, wer die Trennung herbeigeführt hat. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam. Ab Rechtskraft der Scheidung ist möglicherweise nachehelicher Unterhalt zu leisten. Für die Berechnung des Unterhaltes kommt es maßgeblich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf das Einkommen der Ehepartner an. Diese Regelung gilt nur für Ehepaare. Bei nichtverheirateten Paaren besteht für einen Partner jedoch möglicherweise ein entsprechender Anspruch, sofern aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist und aufgrund der Betreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. • Kindesunterhalt Aus dem Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu den Eltern resultiert der Unterhaltsanspruch. So lange die Kinder sich in schulischer Ausbildung befinden genießen sie absoluten Vorrang. Mit Beginn der Ausbildung bzw. Eintritt der Volljährigkeit ist im Einzelfall zu differenzieren. Solange die Eltern zusammenleben, leisten beide Ihren Unterhalt durch Erziehung und Pflege. Trennen sich die Eltern, so ist dies jedoch für einen Elternteil nicht mehr möglich. Dieser ist dann zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet, deren Höhe sich wieder am Einkommen des barzahlungspflichtigen Elternteiles und der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Die Berechnung des Unterhaltes ist komplex und umfangreich, anwaltliche Hilfe daher anzuraten. • Sorge- und Umgangsrecht Für in der Ehe geborene Kinder üben die Eltern bereits von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht aus. Grundsätzlich bleibt dies auch im Falle der Trennung bestehen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Trennung einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes oder die Übertragung von Teilbereich des Sorgerechtes auf ein Elternteil zu stellen. Sind Eltern nicht verheiratet, so ist grundsätzlich die Kindsmutter alleine sorgeberechtigt, es sei denn, bei der Geburt des Kindes wurde eine Sorgeerklärung abgegeben. Nach aktueller Gesetzeslage können Väter jedoch das gemeinsame Sorgerecht bei Gericht beantragen. • Finanzielle Angelegenheiten Was passiert mit gemeinsamen Konten, gemeinsamen Darlehen? Auch hier besteht Regelungsbedarf. • Hausrat und Ehewohnung Schließlich stellt sich bei jeder Trennung die Frage, wer in der Ehewohnung bleibt, oder ob beide ausziehen. Auch hier ergeben sich regelmäßig rechtliche Probleme, beispielsweise im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses. Wenn keine Einigung darüber erzielt werden kann, wer in der Ehewohnung bleibt, kann bei Gericht gegebenenfalls ein Ehewohnungszuweisungsverfahren eingeleitet werden. Und wohin mit dem Hausrat? Die Verteilung des Hausrates sollte möglichst einvernehmlich erfolgen.Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit, sed do eiusmod tempor incididunt ut labore et dolore magna aliqua. • Scheidung Der Scheidungsantrag wird nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht, wobei für die antragstellende Partei Anwaltszwang herrscht. Mein Ziel ist es, mit Ihnen möglichst zeitnah die zu klärenden Themengebiete zu besprechen, wirtschaftliche und konfliktlösende Strategien zu erarbeiten und diese auch umzusetzen. Damit Sie die Planungssicherheit und Klarheit erhalten, die Sie benötigen.
Pflichtteil Wird ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge, beispielsweise durch ein Testament, ausgeschlossen, so erhält er den Pflichtteil. Die Höhe der Pflichtteilsforderung richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes nach Abzug von Verbindlichkeiten und Beerdigungskosten. Wurden innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Verstorbenen durch diesen noch Schenkungen getätigt, so können diese Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. • Erbe Wer Erbe wird, hat die Möglichkeit, das Erbe anzunehmen oder auch auszuschlagen. Wann eine Ausschlagung sinnvoll ist, ergibt sich meist aus einem vorläufigen Nachlassverzeichnis, das sehr schnell zu erstellen ist, da die Ausschlagungsfrist lediglich 6 Wochen ab Kenntnis der möglichen Erbschaft beträgt. Werden mehrere Personen gemeinsam Erben, so bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft, die den Nachlass grundsätzlich gemeinsam verwaltet. Die Erbengemeinschaft ist spätestens nach 30 Jahren aufzulösen und der noch vorhandene Nachlass zu teilen. • Erbschafts- und Schenkungssteuer Aufgrund des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetztes sind von den Erben aus dem Nachlass gegebenenfalls Steuern an den Fiskus zu entrichten. Die Erben haben je nach Verwandtengrad Steuerfreibeträge. Übersteigt der Nachlassanteil den Steuerfreibetrag, so ist der überschießende Teil zu versteuern. Kommt es zu streitigen Auseinandersetzungen, vertrete ich Ihre Interessen fachlich kompetent und engagiert und zielgerichtet, auch im gerichtlichen Verfahren.